Grundsätzlich schreibt das Naturschutzgesetz vor, vom 1. März bis 30. September keine Hecken, Wallhecken und Gebüsche zu schneiden oder zu roden. Gleiches gilt für Röhricht und Schilf. Außerdem gilt ab dem Jahr 2010 das neue Bundesnaturschutzgesetz, das auch das Fällen von Bäumen in diesem Zeitraum untersagt.
Doch in diesem Jahr ist die Natur durch die lange anhaltende Kälte noch nicht so weit entwickelt. Gehölzarbeiten können also noch über den Stichtag hinaus in Angriff genommen werden. Da das Gesetz nicht vorsieht, den Stichtag einfach zu verlegen, können Gartenbesitzer und Naturfreunde beim Ressort Umweltschutz einen Antrag stellen, ausnahmsweise noch bis Mitte März tätig zu werden. Die Anträge werden schnell und im Regelfall auch positiv beschieden.