Die Frage, bis zu welcher Wohnfläche eine Wohnung „sozialrechtlich angemessen“ ist, war seit Anfang des Jahres strittig, nachdem in den ab 1. Januar diesen Jahres neu erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen abweichende Wohnungsgrößen festgelegt wurden.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte zunächst angenommen, dass die höheren Werte der Wohnraumförderungsbestimmungen auch im Sozialleistungsrecht zu berücksichtigen sind. Auf Grund von Entscheidungen des Bundessozialgerichtes und des Landessozialgerichtes NRW müssen aber weiterhin die Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetz aus dem Jahre 2006 für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen im Falle eines Sozialleistungsbezuges angewendet werden.
Die neuen Vorgaben des Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen müssen somit ab 1. Januar 2011 beachtet werden, wenn geprüft wird ist, ob eine Wohnung „sozialrechtlich angemessen“ ist. Nach der so genannten Produkttheorie (maximale Wohnungsgröße x maximaler Preis pro qm gemäß aktuellem Mietspiegel) ergeben sich für die Grundmiete folgende Obergrenzen:
Einzelpersonen: 218,25 € (45 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 2 Personen: 291,00 € (60 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 3 Personen: 363,75 € (75 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 4 Personen: 436,50 € (90 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 5 Personen: 472,50 € (105 qm x 4,50 €/qm)
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Obergrenze um 67,50 € (15 qm x 4,50 €/qm).
Sofern im Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 eine Wohnung bezogen wurde, die den zu diesem Zeitpunkt (höheren) Obergrenzen entsprach, wird ein – erneuter – Umzug in eine preiswertere Wohnung nicht gefordert.