Geldleistungen
Pflegeeltern in Wuppertal erhalten vom Jugendamt unabhängig von der Höhe ihres Einkommens monatlich
eine Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes,eine Pauschale für die Erziehungsleistung,ergänzende Festbeträge für Sachleistungen
Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes erhalten Sie für Aufwendungen, die Ihr Pflegekind direkt betreffen, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes.
Die Pauschale für Erziehungsleistung erhalten Sie für Ihre pädagogischen Bemühungen. Bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf und familiärer Bereitschaftspflege erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung.
Weitere Festbeträge erhalten Sie beispielsweise für die Erstausstattung des Kinderzimmers, für Schulfahrten, als Weihnachtsbeihilfe, Einschulungspauschale usw.
Kindergeld und weitere Leistungen
Sie haben als Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet.
Das Pflegekind kann auf der Steuerkarte eingetragen berücksichtigt werden.
Auf Antrag werden einer Pflegeperson die Hälfte der Beiträge zu einer Alterssicherung (bis max. 60 Euro) und die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung erstattet.
Als Pflegeeltern haben Sie auch Anspruch auf Elternzeit. Diese kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes bis zu einer Dauer von drei Jahren in Anspruch genommen werden, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Pflegekindes. Erziehungsgeld bzw. Elterngeld (Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) erhalten Pflegeeltern jedoch nicht.
Kranken- und Haftpflichtversicherung
Pflegekinder sind entweder über ihre Eltern krankenversichert oder sie werden in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Pflegeeltern mitversichert. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 40 SGB VIII).
Pflegekinder können in der Familienhaftpflichtversicherung der Pflegeeltern mitversichert werden. Hier sind die Ansprüche Dritter versichert, nicht jedoch die Ansprüche von Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern und umgekehrt. Es ist daher ratsam, hierfür noch eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.