Vollzeitpflege (dauerhafte Unterbringung in einer fremden Familie) (gemäß § 33 SGB VIII)
Kann die Erziehung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in der Herkunftsfamilie langfristig nicht gewährleistet werden, folgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Der Verbleib des Pflegekindes in einer zeitlich unbefristeten Pflegestelle ist in der Regel bis zur Volljährigkeit vorgesehen.
In dieser Lebensform sind die Pflegepersonen die Hauptbezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen.
Je nach Ausgangssituation hat das Kind regelmäßig, circa monatlich, begleitete Umgangskontakte zu seinen leiblichen Eltern. Diese finden im Pflegekinderdienst begleitet durch diesen statt.
Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) (gemäß § 42 SGB VIII)
Wird ein Kind oder ein Jugendlicher in einer Krisen- und Konfliktsituationen in der Herkunftsfamilie in Obhut genommen, ist eine vorübergehende Inobhutnahme erforderlich. Nach Möglichkeit sollen insbesondere sehr junge Kinder hierbei in einer familiären Bereitschaftspflege untergebracht werden, in eine behüteten und familiären Rahmen.
In der Bereitschaftspflege ist vorgesehen, dass das Kind nach einer Phase der Klärung entweder zu seinen Eltern zurückkehrt oder dauerhaft fremduntergebracht wird. Oftmals erfolgt in diesen Fällen dann eine Vermittlung in eine Dauerpflegefamilie. Angestrebt ist hierbei immer ein möglichst kurzer Verbleib in der Bereitschaftspflege und eine schnelle Klärung für das Kind. Leider gelingt dies nicht immer, sodass Bereitschaftspflegekinder oftmals für einige Monate in der Bereitschaftspflegefamilie bleiben.
Kurzzeitpflege (zeitlich befristete Vollzeitpflege) (gemäß § 33 SGB VIII)
Bei dieser Form eines Pflegeverhältnisses ist der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Herkunftsfamilie vorerst nicht möglich. Gründe sind oft aktuelle Belastungs- und Krisensituationen, wie beispielsweise ein Klinikaufenthalt der Eltern oder Inhaftierung. Auch in diesem Fall erfolgt in Wuppertal eine Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie.
Angestrebt wird eine schnelle Rückkehr des Kindes, die aber nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Rahmenbedingungen in der Herkunftsfamilie verändert wurden.
Wird dieses Ziel nicht erreicht, kann eine dauerhafte Unterbringung in einer Pflegefamilie folgen.
Verwandtenpflege (gemäß § 33 SGB VIII)
Die Verwandtenpflege ist bei beiden oben genannten Pflegeformen der Vollzeitpflege möglich.
Das kann bedeuten, dass Kinder oder Jugendliche bei einer geeigneten Person, bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, aus ihrem familiären Umfeld (z.B. Großeltern, Onkel, Tante etc.) leben können.
Ein Pflegeverhältnis im Rahmen der Verwandtenpflege wird nur dann vom Jugendamt finanziell unterstützt, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gegeben sind - wie bei jedem anderen Pflegeverhältnis auch. Das heißt, dass auch Verwandtenpflegepersonen durch einen Pflegekinderdienst überprüft werden.
Oftmals melden sich verwandte Personen und interessieren sich für diese Form der Vollzeitpflege, wenn sie bereits ihr Enkelkind, ihre Nichte oder ihren Neffen schon bei sich aufgenommen haben.
Bitte nehmen Sie in diesem Fall zunächst Kontakt zu Ihrem Bezirkssozialdienst auf. Dieser wird mit Ihnen die Rahmenbedingungen besprechen und entscheiden, ob eine Verwandtenpflege gem. § 33 SGB VIII für Sie und das bei Ihnen lebende Kind in Frage kommt. Erst dann erfolgt die Überprüfung Ihrer Geeignetheit als Verwandtenpflegeperson.
Welcher Bezirkssozialdienst für Sie zuständig ist, können Sie über das entsprechende Straßenverzeichnis ermittelt. Relevant ist hierbei die Meldeadresse der leiblichen Eltern.