Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 SGB VIII über das Jugendamt aufgenommen haben, erhalten vom Jugendamt ein Pflegegeld. Das Pflegegeld setzt sich aus a) Leistungen für den Unterhalt des Kindes und b) „Kosten der Erziehung" zusammen.
Seine Höhe wird von den Landesbehörden bestimmt und ist innerhalb eines Bundeslandes gleich. Eigene Einkünfte des Pflegekindes wie z. B. eine Halbwaisenrente werden auf das Pflegegeld angerechnet.
Das Pflegegeld für Nordrhein-Westfalen beträgt (Stand 01 / 2018)
- für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 783 Euro
- für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 858 Euro
- für Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr (in Ausnahmefällen auch für junge Volljährige) 990 Euro
Von den Gesamtbeträgen sind jeweils 252 Euro Ersatz für die „Kosten der Erziehung".
Über das Pflegegeld hinaus gibt es noch eine Reihe von Sonderleistungen, die vom Einzelfall abhängen und bei der zuständigen MitarbeiterIn des Pflegekinderdienstes zu erfragen sind.
Sowohl das Pflegegeld als auch Beihilfen und Zuschüsse für Pflegekinder aus öffentlichen Mitteln gelten als steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Eine Erwerbstätigkeit wird vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen sind. „Bei einer Betreuung bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird", so das Bundesfinanzministerium in einer Mitteilung vom 06. Mai 2011.