Im Gegensatz zur Vormundschaft verbleibt das Sorgerecht im Falle einer Ergänzungspflegschaft weiterhin beim Sorgerechtsinhaber (i. d. R. die Eltern). Der Ergänzungspfleger hingegen bekommt nur einen Teilbereich (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge etc.) übertragen. Gesetzlich geregelt ist dies im BGB §§ 1909 - 1921.