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Wuppertaler Initiative für Pflegekinder

Vormund / Vormundschaft

Ein Vormund ist der vom Gericht bestellte gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen. Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Der erforderliche Antrag bei Gericht wird in der Regel vom zuständigen Jugendamt gestellt.

 

Als Vormund kommt ein Bürger, eine Behörde (z. B. das Jugendamt) oder ein Verein in Betracht, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der Vormundschaft erfüllt. Zuständig für die Einrichtung der Vormundschaft und die Unterstützung der Vormünder ist das Familiengericht. Die gesamte Vormundschaft gliedert sich in 2 Hauptbereiche: 

  1. Personensorge und 
  2. Vermögenssorge. 

Der Vormund übernimmt alle Hauptbereiche und somit die gesamte elterliche Sorge. Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist. (vgl. §§ 1896 – 1908i, BGB)

 

Die Vormundschaft endet, wenn 

  • das Mündel stirbt,
  • das Mündel volljährig wird,
  • die unverheiratete minderjährige Mutter volljährig wird,
  • das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder
  • die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde

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