Gemäß § 36 SGB VIII soll der Hilfeplan den „erzieherischen Bedarf" feststellen. Im Hilfeplan werden alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten, die die Unterbringung des Kindes betreffen.
Die Aufgabe des Hilfeplangespräches ist es, einen Hilfeplan mit allen Beteiligten zu erstellen und abzustimmen. Im Rahmen der Hilfeplanung sollen Entscheidungen hinsichtlich des erzieherischen Bedarfes, die Art der Hilfe(n) sowie die damit verbundenen Leistungen und die voraussichtliche Dauer der Hilfe(n) getroffen werden. Grundsätzlich sind einige wichtige Punkte, die der Hilfeplan leisten sollte, an dieser Stelle zu nennen:
Im Hilfeplangespräch sollen
- Ziele und Wünsche von allen Beteiligten (Kind / Jugendlicher, Eltern, ggf. andere Personensorgeberechtigte (Vormund, Pfleger), Pflegeeltern und der SozialarbeiterInnen/ -pädagogInnen im Jugendamt)
- Aufgaben, die Personensorgeberechtigte, Minderjährige und Pflegestelle übernehmen sollen und wollen
- Ziele, die mindestens erreicht werden müssen, damit die Hilfe beendet oder fortgeführt werden kann
- Regelung von Besuchs- / UmgangskontaktenFolgen eines möglichen Scheiterns der Interventionen und schließlich
- der Zeitpunkt, zu dem der Plan überprüft werden soll,
herausgearbeitet werden.