Im Folgenden informieren wir Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit Angehörige pflegen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu zehn Tagen von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die pflegerische Versorgung ihrer Angehörigen sicherstellen müssen. Dabei ist wichtig, dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird.
Die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Freistellung zur Organisation der pflegerischen Versorgung kann von einem Arzt (in der Regel vom behandelnden Arzt) schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann jährlich bis zu zehn Tagen pro pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden und ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Soziale Absicherung
Während der Freistellung sind Sie weiterhin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Finanzielle Absicherung
Beschäftigte, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, haben die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die Sie während Ihrer Freistellung erhalten können. Diese beträgt aktuell 90 Prozent (100 Prozent bei Erhalt beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.
Brückenteilzeit
Mit der Brückenteilzeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu reduzieren, ohne Sorge zu tragen, dass Sie danach nicht mehr aufstocken können.
Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 45 Beschäftigte hat und Sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Im Rahmen der Brückenteilzeit können Sie Ihre Arbeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, jedoch höchstens für fünf Jahre, reduzieren.
Was ist zu beachten?
Möchten Sie die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem Beginn schriftlich beantragen.
Die soziale und finanzielle Absicherung erfolgen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.
Pflegezeit
Beschäftigte, die Angehörige zuhause pflegen, haben die Möglichkeit, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Beschäftigte, die Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten, können sich bis zu drei Monaten von der Arbeit freistellen lassen.
Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Natürlich können Sie individuelle Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber treffen, soll dieser weniger als 15 Beschäftigte haben. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an!
Was ist zu beachten?
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Vorhaben, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, rechtzeitig informieren. Sie müssen die Pflegezeit dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn schriftlich ankündigen. Denken Sie ebenfalls daran, ihn über die Dauer und den Umfang der Pflegezeit zu informieren.
Soziale Absicherung
Lassen Sie sich während der Pflegezeit vollständig von der Arbeit entbinden, haben Sie die Möglichkeit, über Ihren Ehepartner oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) in die Familienversicherung aufgenommen zu werden. Soll diese Möglichkeit nicht bestehen, müssen Sie sich freiwillig kranken- und pflegeversichern. Dabei können Sie einen Beitragszuschuss von der Pflegekasse Ihres Angehörigen erhalten.
Rentenversichert bleiben Sie während der Pflegezeit, wenn Sie eine oder mehrere Personen der Pflegegrade 2 bis 5 pflegen. Dabei wird vorausgesetzt, dass Sie mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beruflich tätig sind.
Entscheiden Sie sich für eine teilweise Freistellung, besteht der Schutz der Arbeitslosenversicherung im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses weiter. Sollen Sie sich vollständig freistellen lassen, sind Sie versicherungspflichtig, wenn Sie mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Bei der eben genannten Konstellation genießen Sie außerdem den Schutz der Unfallversicherung - beitragsfrei!
Finanzielle Absicherung
Während der Pflegezeit wird kein Gehalt gezahlt (bei einer vollständigen Freistellung). Sie haben jedoch einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Öffnet in einem neuen Tab) beantragen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Entgeltaufstockung (bei Arbeitsreduzierung). Bei der Entgeltaufstockung erhalten Sie einen Gehaltsvorschuss, den Sie zeitverzögert wieder ausgleichen.
Beispiel: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit von 100 Prozent auf 50 Prozent, erhalten jedoch weiterhin 75 Prozent des Gehaltes. Nach Beendigung der Pflegezeit arbeiten Sie wieder 100 Prozent, erhalten aber weiterhin 75 Prozent Ihres Gehaltes - so lange, bis die Differenz ausgeglichen wird.
Familienpflegezeit
Dank der Familienpflegezeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, Pflegezeit für die Höchstdauer von 24 Monaten in Anspruch zu nehmen und die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 15 Stunden zu reduzieren.
Diese Regelung gilt für pflegende Angehörige von Personen aller Pflegegrade (1 bis 5).
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie, wenn Ihr Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte hat.
Was ist zu beachten?
Wie bei der Familienzeit, ist es wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Planen Sie, Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber acht Wochen vor dem Beginn schriftlich ankündigen.
Soziale und finanzielle Absicherung
Die Informationen, die wir Ihnen unter dem Abschnitt "Familienzeit" zur Verfügung gestellt haben, gelten auch für die Familienpflegezeit.
Gut zu wissen
Kündigungsschutz
Zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn und bis zur Beendigung der Pflegezeit profitieren Sie von einem besonderen Kündigungsschutz. Während dieser Zeit ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich! Diese Regelung gilt sowohl für die Pflegezeit als auch für die Familienpflegezeit.
Kombination Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer der Freistellung (teilweise oder vollständig) darf insgesamt maximal 24 Monate pro Pflegesituation betragen.