Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht zum 1. Januar 2024 Änderungen im deutschen Pflegesystem vor. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen durch das neue Gesetz.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen für ambulante Pflege werden erhöht.
Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an:
Pflegegrad | Pflegegeld ab 2024 |
1 | 0 Euro |
2 | 316 Euro → 332 Euro |
3 | 545 Euro → 573 Euro |
4 | 728 Euro → 765 Euro |
5 | 901 Euro → 947 Euro |
Dies gilt auch für die Pflegesachleistungen:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen ab 2024 |
1 | 0 Euro |
2 | 724 Euro → 761 Euro |
3 | 1363 Euro → 1432 Euro |
4 | 1693 Euro → 1778 Euro |
5 | 2095 Euro → 2200 Euro |
Wichtig!
Zum 1. Januar 2025 steigen die Beträge um weitere 4,5 Prozent an. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Beträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zum 1. Juli 2025 zu einem Entlastungsbudget zusammengelegt (gemeinsamer Jahresbetrag). Der kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag beträgt 3539 Euro und kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden.
Wichtig!
- Ab dem 1. Juli 2025 entfällt das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Somit kann die Verhinderungspflege unmittelbar nach Feststellung des Pflegegrades in Anspruch genommen werden.
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf acht Wochen im Kalenderjahr angehoben (vorher sechs).
Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben die Möglichkeit, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation sich bis zu zehn Tagen von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet und dient dazu, dem Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, die pflegerische Versorgung eines Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Soll in diesem Zeitraum keine Lohnfortzahlung erfolgen, kann bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld gestellt werden.
Bis zum 31. Dezember 2023 galt, dass diese Leistung einmalig pro pflegedürftige Person in Anspruch genommen werden kann. Ab dem 1. Januar 2024 entfällt diese Beschränkung, sodass Beschäftigte diese Leistung jedes Jahr erneut in Anspruch nehmen können.
Leistungszuschläge in vollstationären Einrichtungen
Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungszuschläge (auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten), die die Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt, erhöht. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Verweildauer der pflegebedürftigen Person in der Vollzeitpflege.
Verweildauer in stationärer Pflege | Leistungszuschläge |
0 bis 12 Monate | 15 Prozent (vorher 5 Prozent) |
13 bis 24 Monate | 30 Prozent (vorher 25 Prozent) |
25 bis 36 Monate | 50 Prozent (vorher 45 Prozent) |
Mehr als 36 Monate | 75 Prozent (vorher 70 Prozent) |
Beiträge zur Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angepasst. Um die Pflegeleistungsansprüche abzusichern, wurden die Beiträge zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Die Beitragssätze werden außerdem seit dem 1. Juli 2023 nach der Kinderzahl differenziert:
Mitglieder | Beitragssatz |
Ohne Kinder | 4,00 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 Prozent) |
Mit 1 Kind | 3,40 Prozent (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 Prozent) |
Mit 2 Kindern | 3,15 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 Prozent) |
Mit 3 Kindern | 2,90 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 Prozent) |
Mit 4 Kindern | 2,65 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 Prozent) |
Mit 5 oder mehr Kindern | 2,40 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 Prozent) |
Digitalisierung in der Pflege
Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz soll die Digitalisierung in der Pflege fördern.
Menschen, die zuhause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf sogenannte digitale Pflegeanwendugen (DiPA). Digitale Pflegeanwendungen sind als digitale Angebote (z.B. Apps oder Programme) zu verstehen, die dazu dienen, die pflegebedürftige Person in ihrer Selbstständigkeit zu fördern und die Pflege zu erleichtern. Dies können zum Beispiel Angebote zur Freizeitgestaltung oder zur Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit sein.
Insgesamt stehen pflegebedürftigen Personen 50 Euro monatlich zur Verfügung, die sie für digitale Pflegeanwendungen in Anspruch nehmen können.
Nach dem aktuellen Stand gibt es noch keine digitale Pflegeanwendungen, die zugelassen sind. Die ersten Angebote sollen 2024 kommen.