Durch das Pflegestärkungsgesetz 2 gibt es seit dem 1. Januar 2017 keine drei Pflegestufen mehr, sondern fünf Pflegegrade.
Ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit, die sich nicht nur auf die Grundpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege etc.) bezieht, sondern auch auf andere Bereiche der Lebensführung.
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden seit Januar 2017 folgende sechs Lebensbereiche („Module“) bezogen auf die Selbständigkeit betrachtet und gewertet (gewichtet):
1. Mobilität
Zum Beispiel: Aufstehen aus dem Bett, der Gang ins Badezimmer, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Zum Beispiel: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Beteiligung an Gesprächen, Erkennen von Risiken und Gefahren.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Zum Beispiel: Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
4. Selbstversorgung
Zum Beispiel: selbstständiges Waschen, Duschen, Baden, An- und Ausziehen, Essen und Trinken, selbstständiger Toilettengang.
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Zum Beispiel selbständige Medikamenteneinnahme, Injektionen, z.B. bei Diabetes oder einen Arzt selbständig aufsuchen zu können.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Zum Beispiel: Die Gestaltung des Tagesablaufs, die direkte Kontaktaufnahme mit anderen Menschen, Freizeitangebote ohne Hilfe zu besuchen.
Bei den Modulen Verhaltensweisen und psychische Problemlagen bzw. kognitive und kommunikative Fähigkeiten wird das Modul mit den meisten Punkten gewertet.
Der Gesamtpunktwert entscheidet über den Pflegegrad.