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Pflegeberatung

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Allgemeine Informationen zu Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterstützt Sie in den Situationen, in denen weder häusliche noch Tages- und Nachtpflege über einen kurzen Zeitraum für Sie möglich ist.

Einrichtung zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege finden - Checkliste

Vielleicht stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Wann ist Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege die richtige Lösung für mich?
  • Was bietet welche Einrichtung an?
  • Welche Fragen sollten ich oder meine Angehörigen stellen?
  • Welche Voraussetzungen und Kosten muss ich berücksichtigen?

In der Checkliste stellen wir Ihnen Fragen vor, die Ihnen helfen soll, die geeignete Einrichtung für Sie persönlich zu finden.

Lesen Sie sich die Fragen in Ruhe durch und suchen Sie diejenigen aus, die für Sie von Bedeutung sind. Nehmen Sie sich genügend Zeit und kreuzen Sie die Fragen – zur besseren Kennung – einfach an.

Die für Sie zusammengestellte “Checkliste” erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ebenso wie die allgemeinen Informationen. Vielleicht stellen Sie beim Lesen fest, dass Sie ganz andere Fragen haben.

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an oder schauen einfach mal bei uns vorbei!

Was Sie allgemein über Kurzzeitpflege wissen sollten!

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für Sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Die Kurzzeitpflege bietet Ihnen und Ihren Angehörigen die Möglichkeit, in einer Situation, in der vorübergehend für Sie weder häusliche noch Tages- und Nachtpflege möglich ist, stationär gepflegt zu werden, z.B. wenn die Pflegeperson erkrankt ist oder in den Urlaub fährt.

Manchmal kann es auch sein, dass sich Ihr Gesundheitszustand kurzfristig verschlechtert und zeitweise die ambulante Pflege zu Hause nicht ausreicht.
Auch dann ist die Kurzzeitpflege - zur Stabilisierung Ihrer Gesundheit - eine Möglichkeit.

Die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege ist gewährleistet.

Kurzzeitpflegeleistungen

  • Pflegegrad 1 pro Monat: bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
  • Pflegerad 2 bis 5 pro Kalenderjahr: 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen (max. 3386 Euro bei Umwidmung der Verhinderungspflege)

Diese Ansprüche gelten ab dem 1. Januar 2022 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Sollten die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rente nicht zur Deckung der Kurzzeitpflegekosten ausreichen, so müssen Sie den restlichen Betrag selbst aufbringen. Sie können aber auch beim örtlichen Sozialhilfeträger – dem Sozialamt – einen Antrag auf Übernahme der restlichen Kosten stellen. Das Sozialamt prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 11 haben.

Was Sie allgemein über Verhinderungspflege wissen sollten!

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Die sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Verhinderungspflege wird bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt (Antragsformulare gibt es bei ihrer Pflegekasse). Die Voraussetzung um Verhinderungspflege beantragen zu können, ist eine seit einem halben Jahr bestehende Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflege sollte vorwiegend durch eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson geleistet worden sein.

Verhinderungspflegeleistung

  • Pflegegrad 1 pro Monat: bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
  • Pflegegrad 2 bis 5 pro Kalenderjahr: 1612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen (max. 2418 Euro bei Umwidmung der Kurzzeitpflege)

Die ambulante Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegekräften als auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen erbracht werden. Man kann die Leistungen auch stunden- oder tageweise über das Jahr verteilen. Wenn man jedoch mehr als 8 Stunden Pflege am Tag nutzt, erhält man für diesen Tag kein Pflegegeld.

Nehmen Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes. Wird die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch im gleichen Haushalt lebende Personen durchgeführt, steht diesen nur das jeweilige Pflegegeld zu. Zusätzlich können aber nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wichtig!

Ab 2025 werden die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget zusammengeführt. Das Entlastungsbudget beträgt 3539 Euro und kann für beide Optionen frei genutzt werden.

Erläuterungen und Hinweise

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