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Pflegeberatung

Entlastungsbetrag: Unterstützung im Alltag

Allgemeine Informationen zum Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. 

Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbarer Pflegepersonen, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, z.B. bei der:

  • Betreuung im Alltag
  • Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Organisation des Pflegealltages

Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.

Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Paragraph 45b SGB 11.

Der Entlastungsbetrag kann wie bislang für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege und die vom Stadt- oder Landkreis anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Pflegedienste können den Entlastungsbetrag über die Sachleistung (Paragraph 36 SGB 11) abrechnen, bei den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht im Bereich Körperpflege und Ernährung.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.

Neben der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages können bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbudgets für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

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