Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung anders nicht möglich ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes notwendig und geeignet ist.
Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch junge Volljährige.
Die Hilfe wird auf Antrag gewährt.
Hilfe zur Erziehung kann in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form erfolgen. Die Bedarfsermittlung und Überprüfung wird vom Bezirkssozialdienst (BSD) vorgenommen. Dabei werden die Eltern und das engere soziale Umfeld der Kinder einbezogen. Danach wird im BSD ein konkreter Hilfevorschlag erarbeitet, der mit den Eltern abgestimmt wird. Während des Hilfeprozesses finden immer wieder Hilfeplanungsgespräche statt, bei denen Ziele für die Hilfe benannt und die weitere Ausgestaltung der Hilfe mit allen Beteiligten abgestimmt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich i.d.R. nach dem Aufenthalt des Kindes, sofern es bei seinen Eltern wohnt. Die Ansprechpersonen des BSD finden Sie unten.
Bei Verfahren vor dem Jugendgericht unterstützt das Jugendamt durch Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren. Ansprechpersonen finden Sie unter Übersicht Anlaufstellen.