Der Aufenthaltstitel gilt bis zum 04. März 2026 einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen fort. Umfasst vom Anwendungsbereich der Verordnung sind Personen, die vor dem 1. Februar 2024 eingereist oder zu diesem Datum im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Somit entfällt das Erfordernis einer individuellen Vorsprache zur Titelverlängerung.