Seit dem 1. Juli 2021 greift die neue Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind alle Betreiber*innen einer typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung verpflichtet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern.
Die Entscheidung einem Menschen mit Assistenzhund den Durchgang oder Zutritt zu verweigern verstößt gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (Diskriminierungsverbot).
Denn: Menschen mit chronischer Beeinträchtigung sollen genauso am öffentlichen Leben teilnehmen können, wie Menschen ohne Behinderung. Gesetz und Fairness verlangen das!
Assistenzhundehalter*innen aber wird mit ihrem „Hilfsmittel Assistenzhund“ trotz der klaren gesetzlichen Regelungen oft der Zutritt verweigert.
Vielen Einrichtungen und Institutionen ist noch nicht bewusst, dass es neben Blindenführhunden auch Assistenzhunde für andere Einschränkungen gibt. Darum werden Assistenzhundeteams oft durch Vorurteile am Zugang gehindert.
Die Stadt Wuppertal möchte hier einen wichtigen Beitrag leisten Unsicherheiten abzubauen und das Recht auf einen ungehinderten Zugang umzusetzen. Wuppertal tritt der bundesweiten Kampagne für den ungehinderten Zutritt für Assistenzhunde bei und hofft damit wichtige Impulse für die gesamte Stadt zu setzen.
Seit dem 17.01.2022 ist der Neumarkt als erstes städtisches Verwaltungshaus durch einen entsprechenden Aufkleber gekennzeichnet.