Allgemeines
Offener Umgang mit dem Tabuthema Pflege
Die eigene Pflegetätigkeit ist am Arbeitsplatz häufig ein Tabuthema - und ist den Kolleginnen und Kollegen oder den Vorgesetzten oft gar nicht bekannt. Eine häusliche Pflegetätigkeit ist keine kurzfristige Angelegenheit. Daher sollten Pflegende in dieser Zeit der Doppelbelastung gut für sich sorgen und sich die Unterstützung der Personalverantwortlichen, der Führungskräfte und der Kolleginnen und Kollegen holen und offen mit dem Thema umgehen.
Oft können die Mitarbeitervertretung oder der Betriebsrat weiterhelfen, wenn es dort eine zum Thema Pflege geschulte Ansprechperson gibt. Dort kann auch geklärt werden, welche betrieblichen Unterstützungsleistungen benötigt werden und möglich sind.
Dem Burn Out vorbeugen
Pflegetätigkeiten unterscheiden sich von Erziehungstätigkeiten. Sie sind meist von der Auseinandersetzung mit Krankheit und Tod einer nahestehenden Person begleitet.
Der Eintritt und der Verlauf des Pflegebedarfs sind oft nicht vorhersehbar oder planbar.Mit der Pflege von Angehörigen gehen höhere physische und psychische Belastungen einher. Oft ist die Betreuung von demenzerkrankten Angehörigen eine hohe psychische Belastung und stellt ein hohes Konfliktpotential innerhalb der Familie dar.
Sechs Aspekte zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Beschäftigte haben bei akutem Pflegebedarf von Angehörigen die Möglichkeit, wie bisher bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben um die Pflegesituation zu organisieren. Neu ist, dass dies mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, verbunden wird - eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.
Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Beschäftigten steht auch künftig eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch besteht in Unternehmen mit in der Regel 15 oder mehr Beschäftigten. Ergänzt wird dieser Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - in Anspruch genommen werden.
Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen
Neu im Gesetz ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte in Unternehmen ab 26 Beschäftigten sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich haben sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Der Begriff der nahen Angehörigen wird erweitert
Bisher waren es Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Verheiratete, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder von Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Schwieger- und Enkelkinder. Hinzu kommen nun auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager, Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften
Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Auch können Beschäftigte (Eltern) für ein pflegebedürftiges Kind, das nicht zu Hause sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird, wahlweise und flexibel, wie bei der Pflegezeit, eine maximal 6-monatige vollständige oder teilweise Freistellung oder wie bei der Familienpflegezeit eine maximal 24-monatige teilweise Freistellung in Anspruch nehmen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
In der letzten Lebensphase - zum Beispiel wenn zu pflegende Angehörige im Hospiz sind- besteht für maximal 3 Monate ebenfalls die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um nahe Angehörige zu begleiten.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)- Reduzierung oder Freistellung
Der Gesetzgeber hat als eine Entlastung bei der Reform der Pflegeversicherung die Möglichkeit der kurzzeitigen und auch mehrmonatigen Freistellung von der Arbeit eingeräumt. Allerdings gelten diese Regelungen nur für die Pflege naher Angehöriger.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Recht, in akuten Pflegesituationen oder zur Sterbebegleitung von Angehörigen ohne Ankündigungsfrist der Arbeit maximal 10 Tage fernzubleiben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen dafür keine Zustimmung ihres Arbeitgebers. Sie haben jedoch eine Mitteilungspflicht und müssen unverzüglich die Dauer und den Beginn der Arbeitsverhinderung mitteilen.
NEU...
... ist, dass Sie nun, begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht nun ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
Weiterhin können Beschäftigte für mehrmonatig andauernde Pflegesituationen teilweise oder vollständig für insgesamt sechs Monate für die Pflege naher Angehöriger ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Viele Betroffene möchten jedoch auch als Ausgleich zur Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)- Reduzierung über maximal 2 Jahre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es möglich, für eine maximale Dauer von zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit auf einen Mindestumfang von 15 Stunden zu reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Beschäftigte, die Angehörige pflegen, beziehen während der Familienpflegezeit weiterhin einen Teil ihres Gehalts und erhalten eine Gehaltsaufstockung (zinsloses Darlehen des Unternehmens) um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts.
Spätestens nach zwei Jahren beginnt die sogenannte Nachpflegephase. Beschäftigte arbeiten zum Ausgleich solange in Vollzeit, bis das Darlehen zurück gezahlt ist. Wertguthaben von Arbeitszeitkonten können verrechnet werden. Rentenansprüche gehen dadurch nicht verloren.
Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Unternehmen. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Familienpflegezeit.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben - auch in leitenden Funktionen - nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Möglichkeit, eine anteilige Arbeitszeit zu beantragen. Zu beachten sind bestimmte Voraussetzungen, dazu gehört z.B., dass das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht und die Verringerung spätestens drei Monate vorher mit genauen Angaben schriftlich geltend gemacht wird.
Wenn dem Anliegen keine betrieblichen Gründe der Verhinderung entgegen stehen, wird der Antrag betriebsintern erörtert und bewilligt. Die Verringerung der Arbeitszeit ist in Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten verpflichtend. Eine Reduzierung der Arbeitszeit sollte immer befristet erfolgen. Sonst gehen Ansprüche, erneut mit voller Stundenzahl zu arbeiten, möglicherweise verloren.
Informationen und Links zum Thema
Beratung und Information
Jeder Pflege- und Betreuungsbedarf stellt die Betroffenen vor Herausforderungen. Am Anfang steht ein hoher organisatorischer Aufwand, wenn es um die Beantragungen der Unterstützungsleitungen und die Abklärung der Kostenübernahmen für hauswirtschaftliche Hilfe und für die begleitende ambulante Pflege geht.
Dann ist es wichtig, eine umfassende Beratung bei einer Pflegeberatungsstelle oder bei einem Pflegestützpunkt der Krankenkassen in Anspruch zu nehmen. Ratsuchende müssen nicht in dieser Krankenkasse versichert sein, um die Beratung nutzen zu können. Auch die Möglichkeiten der Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit können Thema einer solchen Beratung sein.
Links zum Thema
- Fragen zur häuslichen Pflege (Öffnet in einem neuen Tab)
- Überregionale Anlaufstellen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Pflegestützpunkte NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
- Regionale Wohnberatungsstellen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Beratung für Betroffene und deren Angehörige bei psychischen Erkrankungen im Alter (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hilfen für Menschen mit Demenz in Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab)
- Demenz Service Bergisches Land (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infotool zu Familienleistungen (Öffnet in einem neuen Tab)
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Portal der Verbraucherzentrale NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
- Alltagshilfen der Pflegeberatung der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab)
- Taschengeldbörse Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab)
- Taschengeldbörse Solingen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Taschengeldbörse Remscheid (Öffnet in einem neuen Tab)