Rechtsgrundlagen
§ 37 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW
Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
§ 11 Absatz 3 Hauptsatzung der Stadt Wuppertal
Die Bezirksvertretungen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen vom Rat bereit gestellten Haushaltsmittel. Über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel sollen sie allein entscheiden können.
Herkunft der Finanzmittel
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände
Aufwands-/Unterhaltungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
Mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) wird den Kommunen eine Aufwands-/Unterhaltungspauschale des Landes NRW in Geld zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Wuppertal erhält vom Land Nordrhein-Westfalen eine Schlüsselzuweisung, zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus einer vom Land NRW jährlich neu zu beschließender Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz.
Diese Pauschale wird finanzkraftunabhängig für die Bedarfe zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die einzelnen Stadtbezirke erfolgt dabei jeweils hälftig nach Einwohnern und nach Fläche.
Der Rat der Stadt Wuppertal entscheidet im Rahmen seiner Allzuständigkeit über den Erlass der Haushaltssatzung und somit über die Verteilung der zugeteilten Mittel im Haushaltsplan über die, die Bezirksvertretungen für Ihren Stadtbezirk verfügen können.
- § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe h GO NRW (Allzuständigkeit Rat)
Art der Förderung
Die Unterstützung durch die Bezirksvertretung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen in Geld und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. (Ausnahme: Unwirksamkeit der Zuwendungsbewilligung).
Zielgruppe
Die Unterhaltung bzw. Instandsetzung von
- Straßen
- Wegen
- Plätzen
- Grünflächen
- Spielflächen
- Sportflächen
im Stadtgebiet Wuppertal wird gefördert.
Auch eine Mittelverwendung zur Unterhaltung von
- Denkmälern
- Brunnenanlagen
- sowie sonstigen öffentlichen Gebäuden
im Stadtgebiet Wuppertal ist zulässig.
Gefördert werden können jedoch nur solche Maßnahmen, die für die Gesamtbevölkerung des Stadtbezirkes durchgeführt werden. Daher ist eine Bezuschussung von nichtöffentlichen Projekten leider nicht möglich.
Bewilligungsvoraussetzung
Antragsverfahren
Zuwendungen werden nur auf Antrag durch Beschluss gewährt.
Die Anträge zur Verwendung der GFG-Mittel werden aufgrund der Zweckbindung in der Regel durch die Fraktionen der Politik in die Sitzung der Bezirksvertretung eingebracht. Eine Antragstellung aus der Bürgerschaft ist ebenfalls möglich.
Zweckbindung
Die Bezirksvertretungen sollen über den Mitteleinsatz frei entscheiden; bei Bedarf können Leistungseinheiten der Verwaltung beratend hinzugezogen werden.
Die Mittel sind dabei zweckgebunden für Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur im Stadtbezirk zu verwenden.
Fristen
Die Bezirksvertretungen tagen in regelmäßigen Abständen. Der Sitzungsplan kann aus dem RIS bzw. Bürgerinformationssystem der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab) entnommen werden. Die Anträge sind unter Einhaltung der Fristen aus der Geschäftsordnung des Rates bei der zuständigen Geschäftsführung einzureichen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren für den Antrag an.
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Bezirksvertretung entscheidet über die Förderungsanträge im Rahmen der jährlich neu zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Bezirksvertretungen sind im Rahmen der Gesetze völlig frei in der Entscheidung, ob sie Budgetmittel bereitstellen wollen bzw. in welcher Höhe. Die Anträge werden in öffentlichen Vorlagen in öffentlicher Sitzung beraten. Die Entscheidung selbst wird durch Abstimmung getroffen.
Auf entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung wird die jeweilige Fachverwaltung eine Kostenschätzung erstellen und einen Vorschlag zur zeitlichen Umsetzung vorlegen.
Beschließt die Bezirksvertretung eine Förderung, erhalten die begünstigten Leistungseinheiten der Verwaltung eine entsprechende schriftliche Mitteilung über die Budgetumschichtung. Die Verwendung der erhaltenen Haushaltsmittel sowie die Umsetzung des geförderten Projekts muss mit schriftlichem Verwendungsnachweis nachgewiesen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung durch die Vorlage von z. B. Rechnungskopien bei der zuständigen Geschäftsführung nachzuweisen. Sollte eine Umsetzung noch nicht erfolgt sein, ist eine Zwischennachricht zu übersenden.
Der Revisionsdienst der Stadt Wuppertal hat die Befugnis, die angemessene Verwendung der Mittel zu prüfen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses.
Unwirksamkeit der Zuwendungsbewilligung
Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit sie zweckwidrig verwandt worden sind oder ein verlangter Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird.
Wird der mit der Zuwendung geförderte Zweck nicht oder nicht mehr verfolgt, erlischt zeitgleich auch der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung in entsprechender Höhe. Die Entscheidung hierüber trifft die Bezirksvertretung im Einzelfall.