Ordnungsgemäße Einberufung
Die Bezirksvertretungen werden von ihrem Bezirksbürgermeister / ihrer Bezirksbürgermeisterin einberufen.
Einberufungsverlagen: Bei der Einberufung ist der Bezirksbürgermeister allerdings an die gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung NRW gebunden. Insbesondere hat er die Bezirksvertretung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung oder eine Fraktion dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 S. 2 bis 4 GO NRW (Einberufungsverlangen)
- § 32 Abs. 2 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Einberufung Bezirksvertretung)
Festsetzung der Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Sitzungen der Bezirksvertretungen setzt der Bezirksbürgermeister / die Bezirksbürgermeisterin im Benehmen mit dem / der für die Bezirksvertretung bestellten Vertreter / Vertreterin des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin fest. Der Bezirksbürgermeister / die Bezirksbürgermeisterin hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Vorschläge / Anträge aufzunehmen, die ihm / ihr oder der Geschäftsführung der Bezirksvertretung spätestens bis 12 Uhr am 7. Kalendertag vor dem Sitzungstag von einer Fraktion oder einem einzelnen Mitglied der Bezirksvertretung schriftlich vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Fristen)
Veröffentlichung von Ort, Zeit und Tagesordnung
Neben der Tagesordnung werden auch Ort und Zeit der Sitzung vorab veröffentlicht.
Ausnahme Dringlichkeit: Nach der Veröffentlichung darf die Tagesordnung grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Eine Ausnahme gilt für Fälle, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Die Bezirksvertretung kann insoweit durch Beschluss die Tagesordnung erweitern.
Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
Ist die Einberufung der Bezirksvertretung nicht rechtzeitig möglich, kann eine Eil- bzw. Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden. Das Gesetz ermöglicht in Fällen äußerster Dringlichkeit eine Entscheidung, die der Bezirksbürgermeister mit einem Mitglied der Bezirksvertretung treffen kann. Die Entscheidung ist der Bezirksvertretung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 5 S. 2 GO NRW (äußerste Dringlichkeit)
- § 60 Abs. 3 GO NRW (Verfahren Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen)
Form- und fristgerechte Einladung
Zudem müssen die Bezirksvertretungsmitglieder form- und fristgerecht eingeladen werden. Die Einladung enthält Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksvertretungssitzung sowie die zur Vorbereitung erforderlichen Sitzungsvorlagen des Oberbürgermeisters. Die Einladung muss den Bezirksvertretern spätestens am 7. Kalendertag vor dem Sitzungstag zugehen. Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden vor der Sitzung abkürzen. Die Einladung der Stadtverordneten ergeht schriftlich und grundsätzlich bei Nutzung des Digitalen Gremiendienstes durch Abruf über das Ratsinformationssystem bzw. Bürgerinformationssystem (Öffnet in einem neuen Tab). Die Beratungsunterlagen sind über das RIS abrufbar oder werden beigefügt.
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 GO NRW (form- und fristgerechte Einladung)
- § 62 Abs. 2 S. 1 GO NRW (Sitzungsunterlagen)
- § 1 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Fristen)
Ordnungsgemäße Sitzungsleitung
Als Vorsitzender leitet der Bezirksbürgermeister die Sitzungen der Bezirksvertretung.
Öffentlichkeit der Sitzung
Die Sitzungen der Bezirksvertretungen haben öffentlich stattzufinden.
Die Bezirksvertretungen tagen in regelmäßigen Abständen, die Terminierung der Sitzung orientiert sich am Sitzungsplan des Rates (Öffnet in einem neuen Tab) der Stadt Wuppertal. Die Sitzungen haben einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil. An dem öffentlichen Teil dürfen alle als Zuhörer*in teilnehmen.
Teilnahme an den Sitzungen (Bezirksvertreter)
Wer zu einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen kann, hat seine Verhinderung frühzeitig vor Sitzungsbeginn der Geschäftsführung der Bezirksvertretung mitzuteilen. Bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung ist dies der Schriftführung anzuzeigen.
Kontakt
Teilnahme von Zuhörern / Zuhörerinnen an nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen
uneingeschränktes Teilnahmerecht:
Ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates haben ausschließlich: a) die Mitglieder des Rates (Stadtverordnete und Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin), b) die zur Teilnahme berufenen Beschäftigten der Verwaltung, soweit diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Beigeordnete, Ratsgeschäftsführung, Leitung Büro Oberbürgermeister/in, Leitung Büro Stadtdirektor/in, Leitung Rechnungsprüfungsamt, Leitung Kämmerei, Leitung Presseamt, Leitung Rechtsamt, Gleichstellungsbeauftragte), c) die vom Rat zugelassenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fraktionen und Gruppen, soweit diese nach § 56 Absatz 5 GO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
eingeschränktes Teilnahmerecht:
Ein eingeschränktes Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates haben außerdem: a) Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen, stellvertretende Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen, Sprecher und Sprecherinnen der Fraktionen in den Bezirksvertretungen, soweit Angelegenheiten ihres Stadtbezirkes behandelt werden, b) Ausschussmitglieder, die nicht Stadtverordnete sind (Sachkundige Bürger und Bürgerinnen, Sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen), soweit Angelegenheiten behandelt werden, für die ihr Ausschuss zuständig ist, c) Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen einer städtischen Beteiligung, die durch den Rat im Vorfeld gesondert zu einem – ihre Gesellschaft betreffenden - Tagesordnungspunkt eingeladen wurden.
Teilnahme an den Sitzungen (beratende Mitglieder)
Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden Stadtverordneten, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort bei der Kommunalwahl kandidiert haben, können an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, an den nichtöffentlichen Sitzungen aller Bezirksvertretungen als Zuhörer / Zuhörerinnen teilzunehmen.
Teilnahme an Sitzungen Sachverständige, Vertreter, Dritte, (Anhörung)
Bezirksvertretungen können Einwohner / Einwohnerinnen, Beteiligte, Sachverständige und Vertreter / Vertreterinnen von Behörden anhören.
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW (Öffentlichkeitsgrundsatz)
- § 36 Abs. 6 GO NRW (beratende Mitglieder)
- § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates (Teilnahme Sitzungen Bezirksvertreter)
- § 10 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates (Teilnahme Sitzung nichtöffentliche Sitzung)
- § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates (Teilnahme beratende Mitglieder)
- § 35 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates (Anhörungsrecht Bezirksvertretung)
Hausrecht in den Sitzungen der Bezirksvertretung
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Vertretung kann der Bezirksbürgermeister als Vorsitzender Zuhörer ausschließen, die die Sitzung stören, indem er das Hausrecht aus ausübt.
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 GO NRW (Hausrecht)
- § 19 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Hausrecht)
Niederschrift
Die Niederschrift über die Sitzungen der Bezirksvertretung erfolgt in der Regel in Form eines Ergebnisprotokolls. Sie wird von dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin oder dem Vertreter / der Vertreterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet. Die Niederschrift enthält die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Bezirksvertretung und zu Protokoll gegebene Erklärungen. Aus ihr ist zu ersehen, welche Bezirksvertreter bei der Beschlussfassung anwesend waren und wer gemäß § 31 GO NRW verhindert war, an der Beratung und Entscheidung mitzuwirken. Die Niederschrift wird kurzfristig, in der Regel innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Sitzung, im Ratsinformationssystem freigegeben und allen Bezirksvertretern und den Beigeordneten zugeleitet. Einer Genehmigung der Niederschrift durch die Bezirksvertretung bedarf es nicht.
Rechtsgrundlagen
- § 31 GO NRW (Befangenheit)
§ 4 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Niederschrift)
Ton- und Bildaufzeichnungen
Die Zulässigkeit von Bild-, Film- und Tonaufnahmen richtet sich nach § 48 Absatz 4 GO NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wuppertal:
Ton- und Bildaufzeichnungen / Live-Streaming und abrufbare Streams von öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen sind zugelassen, soweit diese durch die Stadt Wuppertal vorgenommen werden oder beauftragt sind.
Rechtsgrundlagen
- § 48 Absatz 4 GO NRW (Zulässigkeit Bildaufnahmen)
- § 10 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Wuppertal (Zulassung Ton- und Bildaufzeichnungen / Live-Streaming und abrufbare Streams)
- § 9 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Ton- und Bildaufzeichnungen)