Allgemeine Bestimmungen
Die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bestimmen sich insbesondere nach der Gemeindeordnung NRW (Öffnet in einem neuen Tab) und der Hauptsatzung der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab).
Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat der Stadt erlassenen allgemeinen Richtlinien und bereitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. (§ 37 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW)
Ausgenommen sind Entscheidungen, für die der Rat der Stadt ausschließlich zuständig ist, und Geschäfte der laufenden Verwaltung, über die der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin entscheidet. (§ 41 Absätze 1 und 3 Gemeindeordnung NRW)
Bezirksvertretungen haben ein Anhörungsrecht, soweit Angelegenheiten im Stadtbezirk vom Rat der Stadt oder seinen Ausschüssen, insbesondere auch dem Jugendhilfeausschuss, zu entscheiden sind. Die Anhörung erfolgt vor der Entscheidung.
Die Bezirksvertretungen haben ein Initiativrecht. Das heißt, sie können zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen an den Rat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin richten. Diese Vorschläge sind spätestens zur übernächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin unterrichtet die Bezirksvertretung über alle wichtigen Angelegenheiten des Bezirkes.
Einrichtungen im Stadtbezirk
Die Bezirksvertretungen entscheiden über die im Bezirk gelegenen städtischen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Einrichtungen).
Bei Angelegenheiten der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen, Grün-, Sport- und Parkanlagen mit überbezirklicher Bedeutung sind sie anzuhören.
Erstreckt sich der Einzugsbereich der Einrichtungen über einen Stadtbezirk hinaus, entscheidet die Bezirksvertretung, in deren Stadtbezirk die Einrichtung liegt. Vor der Entscheidung sind die für den Einzugsbereich im übrigen zuständigen Bezirksvertretungen anzuhören.
Die Bezirksvertretungen entscheiden über Angelegenheiten von im Bezirk gelegenen städtischen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Einrichtungen). Insbesondere über:
- die Grundsätze der Unterhaltung und Ausstattung,
- die Benennung und Umbenennung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.
Ausgenommen davon sind Grundsatzbeschlüsse und Durchführungsbeschlüsse zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk.
Bezirkliche Einrichtungen sind
- Grundschulen, einschließlich Schulkindergärten. Davon ist auch die außerschulische Inanspruchnahme von Schulgrundstücken in größerem Umfang umfasst, nicht aber die Personalangelegenheiten.
- Sportanlagen – mit Ausnahme des Stadions, der Universitätssporthalle, der Sporthallen Küllenhahn und der Bundes- und Landesleistungsstützpunkte.
Darunter fallen auch Entscheidungen über die langfristige (über ein Jahr) An- und Verpachtung, An- und Vermietung von Sportanlagen und Geländen für Sportzwecke und die Inanspruchnahme von Sportgeländen für andere bezirkliche Zwecke. - Bäder – mit Ausnahme der Schwimmoper und des Schwimmsportleistungszentrums Süd,
- Einrichtungen der Jugendarbeit – mit Ausnahme der Häuser der Jugend Bergstraße und Geschwister-Scholl-Platz -, Kinderspiel- und Bolzplätze. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Reihenfolge der Neuanlage und Grundüberholung und ist vor Entscheidungen anzuhören.
- Altentagesstätten sowie Einrichtungen des bezirklichen Sozial- und Gesundheitswesens.
- Stadtbibliotheken und sonstige bezirkliche Kultur- und Bildungseinrichtungen.
- Grün- und Parkanlagen, einschließlich der Kleingartenanlagen, – mit Ausnahme der
Hardt, des Zoologischen Gartens und des Botanischen Gartens.
Straßenraum und Verkehr
Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Straßen im Stadtbezirk einschließlich Wege und Plätze, Rad-, Fuß-, Wander-, und Reitwege, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Straßen). Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus haben die
Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen und die innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen, einschließlich deren Einmündungen und Kreuzungsbereiche mit bezirklichen Straßen sowie die zentralen Fußgängerbereiche in Barmen und Elberfeld.
Ihre Entscheidungsbefugnisse erstrecken sich über:
- die Reihenfolge der Arbeiten und zum Um- und Ausbau,
- die Festlegung der Gestaltung des Straßenraums einschließlich der Beleuchtung,
- die Schaffung, Aufhebung und Ausgestaltung von Fußgängerbereichen
- die Widmung und Entwidmung, soweit dies nicht in Ausführung von Bebauungsplänen erfolgt,
- die Aufstellung und Entfernung von Wartehallen, städtischen Werbeflächen, Litfaßsäulen, Bänken und Leuchten,
- das Anlegen und Markieren von Parkplätzen,
- die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Taxiständen,
- die Straßenbenennungen.
Die Bezirksvertretungen entscheiden über Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrssicherung bei bezirklichen Straßen, wie:
- die Änderung der Verkehrsführung in größerem Umfang (z.B. Einbahnsysteme, Umleitungen),
- Errichtung und Abbau von Lichtzeichenanlagen,
- die Errichtung und Änderung von Fußgängerüberwegen,
- die Durchführung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen,
- die Anlegung und Änderung von Verkehrsinseln und Querungshilfen,
- die Einrichtung von absoluten Haltverboten (Verkehrszeichen 283 StVO), mit Ausnahme kürzerer Verbotsstrecken, z.B. für Einfahrten und Einmündungen,
- die Sperrungen für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Stadtteilfeste,
- die Einrichtung und Änderung von Kurzzeitparklätzen,
- die Einführung und Änderung von Anwohnerparkrechten,
- die Einrichtung und Änderung von Anliegerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen,
- die Einrichtung und Änderung von Bushaltestellen,
- Maßnahmen zur Schulwegsicherung.
Ortsbild, Planung und Bauen
Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Pflege und Gestaltung des Ortsbildes, die Pflege und den Schutz bezirklicher Denkmäler, insbesondere über Änderungen der Denkmalliste und Maßnahmen der Stadtsanierung und der gebietsbezogenen Wohnumfeldverbesserung im Rahmen der gesamtstädtischen Planung.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Baugesetzbuch wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung den Bezirksvertretungen übertragen.
Allgemeine Zuständigkeiten
Die Bezirksvertretungen entscheiden des Weiteren über:
- die Betreuung und Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen, deren Zweck nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausreicht,
- die Kultur-, Heimat-, Brauchtumspflege, insbesondere:
- bezirkliche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung,
- die Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Stadtbezirk von besonderer Bedeutung,
- stadtteilbezogene kulturelle Angelegenheiten, einschließlich Kunst im öffentlichen Raum,
- bezirkliche Volksfeste und Straßenfeste, die Inanspruchnahme von Straßen, Plätzen und unbebauter städtischer Grundstücke für bezirkliche Volksfeste und Straßenfeste, Ausstellungen und Märkte,
- Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks, die Förderung stadtbezirksgeschichtlicher Veröffentlichungen,
- von der Stadt veranstaltete Märkte, soweit sie nicht durch Marktordnungen oder Satzungen geregelt sind,
- die Wahl von Schiedspersonen,
- weitere in Gesetz oder Satzung zugewiesene Fälle.
Anhörungs-, Unterrichtungs- und Initiativrecht
Die Bezirksvertretungen haben ein Anhörungsrecht, soweit Angelegenheiten im Stadtbezirk vom Rat der Stadt oder seinen Ausschüssen zu entscheiden sind. Die Anhörung erfolgt rechtzeitig vor der Entscheidung. Insbesondere sind sie anzuhören vor Entscheidungen über:
- Angelegenheiten der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen, Grün-, Sport-, und Parkanlagen mit überbezirklicher Bedeutung,
- Einrichtungen in anderen Stadtbezirken, deren Einzugsgebiet den Stadtbezirk umfasst,
- Grundsatz- und Durchführungsbeschlüsse zur Errichtung, Erweiterung, Änderung, Zusammenlegung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und Schulen im Stadtbezirk,
- die Öffnungszeiten von Schwimmbädern,
- die Klassifizierung der im Stadtbezirk gelegenen Straßen und über Angelegenheiten der im Stadtbezirk gelegenen Straßen und Fußgängerbereiche mit überbezirklicher Bedeutung,
- die Führung von Buslinien,
- den Stadtbezirk berührende Entwicklungsplanungen, öffentliche Planungs- und Investitionsvorhaben im Stadtbezirk sowie bei Bebauungsplänen für den Stadtbezirk vor jeder Entscheidung des Rates oder des entscheidungsbefugten Ausschusses im Verfahrensablauf,
- die Einrichtung von Denkmalbereichen,
- die Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen im Stadtbezirk (Straßenbau, Kanalisation),
- die Änderung von Stadtbezirksgrenzen,
- die erstmalige Dauersperrzeitverkürzung für Diskotheken und Nachtbars; für Gaststätten nur, soweit es sich nicht um Regelfälle handelt,
- die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden mit einer Laufzeit über fünf Jahre (ausgenommen Wohnungen),
- sonstige in Gesetz oder Satzung zugewiesene Angelegenheiten,
- die Haushaltsansätze für Maßnahmen im Stadtbezirk.
Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin unterrichtet die Bezirksvertretung frühzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Bezirkes. Insbesondere sind die Bezirksvertretungen
- über die Pflanzung und Entfernung von Straßenbäumen im Stadtbezirk,
- über Veränderungssperren im Stadtbezirk, soweit nicht eine Anhörung erfolgt,
- über Bauanträge und Bauanfragen, mit Ausnahme oberirdischer Kleingaragen und Stellplätze, Gartenhäuser, Einfriedungen, Werbeanlagen und genehmigungsfreie Wohngebäude (§ 67 BauO NRW) zu unterrichten.
Die Bezirksvertretungen haben ein Initiativrecht. Das heißt, sie können zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen an den Rat, seine Ausschüsse und den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin richten. Vorschläge an den Rat und seine Ausschüsse sind spätestens bis zur übernächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.