Beschlussfähigkeit der Bezirksvertretung
Ein wirksamer Beschluss der Bezirksvertretung liegt nur dann vor, wenn sie beschlussfähig ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
Es sind damit drei Angaben zu prüfen, um die Beschlussfähigkeit zu ermitteln:
• die gesetzliche Mitgliederzahl,
• die Zahl der Anwesenden und
• die Beantwortung der Frage, ob die Anwesenden mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl ausmachen.
Gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksvertretung
Die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksvertretungen Wuppertal ergibt sich konkret aus der Hauptsatzung der Stadt Wuppertal. Die Mitgliederzahl richtet sich hier nach der Einwohnerzahl der Stadtbezirke. Hier sind die Mitgliederzahlen für jeden einzelnen Stadtbezirk aufgeführt:
Bezirksvertretung | Mitgliederzahl |
Barmen | 19 |
Cronenberg | 15 |
Elberfeld | 19 |
Elberfeld West | 15 |
Heckinghausen | 15 |
Langerfeld-Beyenburg | 15 |
Oberbarmen | 17 |
Ronsdorf | 15 |
Uellendahl-Katernberg | 17 |
Vohwinkel | 15 |
Zahl der anwesenden Mitglieder der Bezirksvertretung
Der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksvertretung muss nunmehr die Zahl der anwesenden Mitglieder der Bezirksvertretung gegenübergestellt werden. Anwesend sind alle Mitglieder der Bezirksvertretung, die sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sitzungsraum befinden. Abzuziehen sind die Mitglieder der Bezirksvertretung, die von der Mitwirkung bei der anstehenden Angelegenheit wegen Befangenheit ausgeschlossen sind. Befangene Mitglieder haben den Sitzungsraum zu verlassen bzw. bei einer öffentlichen Sitzung den Zuhöhrerbereich aufzusuchen.
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksvertretung
Schließlich muss ermittelt werden, ob „mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist“.
Die gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksvertretung, die Zahl der Anwesenden Mitglieder der Bezirksvertretung, sowie der Zahl, wann mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, müssen zur Ermittlung der Beschlussfähigkeit gegenübergestellt werden.
Bezirksvertretung | Mitgliederzahl | Mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl |
Barmen | 19 | 10 |
Cronenberg | 15 | 8 |
Elberfeld | 19 | 10 |
Elberfeld West | 15 | 8 |
Heckinghausen | 15 | 8 |
Langerfeld-Beyenburg | 15 | 8 |
Oberbarmen | 17 | 9 |
Ronsdorf | 15 | 8 |
Uellendahl-Katernberg | 17 | 9 |
Vohwinkel | 15 | 8 |
Fiktion der Beschlussfähigkeit der Bezirksvertretung
Die Bezirksvertretung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht förmlich festgestellt worden ist, führt die Fiktion dazu, dass die Beschlussfähigkeit unwiderlegbar vermutet wird.
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs. 1 S. 1 GO NRW (Beschlussfähigkeit)
- § 49 Abs. 1 S. 2 GO NRW (Fiktion Beschlussfähigkeit)
- § 31 Abs. 4 S. 1 GO NRW (Befangenheit)
- § 11 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Wuppertal (Mitgliederzahl Bezirksvertretungen Wuppertal)
- § 7 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Beschlussfähigkeit)
Abstimmung in der Bezirksvertretung
Ordnungsgemäße Abstimmung
Die Bezirksvertretung entscheidet in Form von Abstimmungen. Die Abstimmungen werden unterteilt in Beschlüsse und Wahlen. Rechtlich sind hierzu teilweise unterschiedliche Verfahren festgelegt.
Wahlen in der Bezirksvertretung
Wahlen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei ihnen um Personalentscheidungen handelt.
Wahlen werden grundsätzlich durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, d.h. geheim, vollzogen. Wenn aber nur ein Bezirksvertretungsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, muss geheim abgestimmt werden.
Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen hier nicht mit. Es werden somit mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen benötigt. Erreicht dies keine Person, so findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beschlüsse der Bezirksvertretung
Beschlüsse sind alle abschließenden Willenserklärungen. Es handelt sich damit um Sachentscheidungen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Grundsätzlich reicht also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden aus (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Es werden somit mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen benötigt.
Es sei denn, eine bestimmte gesetzliche Bestimmung fordert eine andere Mehrheit (qualifizierte Mehrheit). Qualifizierte Mehrheiten sieht die Gemeindeordnung insbesondere für die Änderung des Gemeindenamens (drei Viertel der Mitglieder des Rates, § 13 Abs. 1 S. GO), die Einleitung eines Abwahlverfahrens des Bürgermeisters (zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, § 66 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder den Beschluss über die Abberufung eines Beigeordneten vor (zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates, § 71 Abs. 7 S. 5 GO) vor. Auch die gesetzlich angeordnete absolute Mehrheit ist eine Form der qualifizierten Mehrheit.
Bei der Beschlussfassung wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag bestimmter Quoren ist ausnahmsweise namentlich bzw. geheim abzustimmen, wobei die geheime Abstimmung Vorrang vor der namentlichen Abstimmung hat. Eine Abstimmung kann nur durch Anwesende Mitglieder der Bezirksvertretung erfolgen. Insbesondere Beschlüsse im Umlaufverfahren sind nicht möglich, da sie gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen. Bei einer Bezirksvertretungssitzung gibt es keine Vertretung unter den Mitgliedern.
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 1 GO NRW (Beschlüsse)
- § 50 Abs. 2 GO NRW (Wahlen)
- § 50 Abs. 5 GO NRW (Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen)
- § 50 Abs. 1 S. 4 GO NRW (namentliche Abstimmung)
- § 50 Abs. 1 S. 5 GO NRW (geheime Abstimmung)
- § 50 Abs. 1 S. 6 GO NRW (Vorrang geheime Abstimmung)
- § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW (Öffentlichkeitsgrundsatz)
- § 17 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Beschlüsse)
- § 18 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Wahlen)
Befangenheit von Mitgliedern der Bezirksvertretung
Mitwirkungsverbote/ Ausschließungsgründe
Ein Mitglied der Bezirksvertretung, in dessen Person ein Ausschließungsgrund gemäß der Gemeindeordnung NRW besteht, kann nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen.
Ausschließungsgründe (Befangenheit):
Der Ehrenamtler darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung
- ihm
- einem Angehörigen
- einer von ihm kraft Gesetz oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (eine reine Mitgliedschaft in einem Verein o.ä. ist unschädlich!)
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Als unmittelbar gilt, wenn der Vor- oder Nachteil die Person direkt berührt, z.B. Zuwendung über Freie Mittel direkt an den Empfänger.
Der Ausschluss gilt ebenso, wenn
- der Ehrenamtler gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person bzw. Vereinigung beschäftigt ist
- der Ehrenamtler im Vorstand oder gleichartiges Organ der juristischen Person oder Vereinigung ist
und der Vor- oder Nachteil unmittelbar ist.
Sollte die Bezirksvertretung zu einem Thema nur angehört werden, da nicht entscheidungsbefugt gemäß der Hauptsatzung der Stadt Wuppertal, kann der Vor- bzw. Nachteil nicht unmittelbar sein, da ein anderes Gremium die abschließende Entscheidung durch Beschluss trifft.
Der Ausschlussgrund ist grundsätzlich vor Eintritt in die Tagesordnung anzuzeigen, spätestens jedoch bei Aufruf des Tagesordnungspunktes. Der Sitzungsraum ist zu verlassen bzw. bei öffentlicher Sitzung ist ein Platz im Zuschauerraum einzunehmen.
Nimmt ein Befangener entgegen der Regelungen an der Abstimmung teil, so kann seine rechtswidrige Mitwirkung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Ein Beschluss der Bezirksvertretung könnte in diesem Fall rechtswidrig sein und müsste vom Bürgermeister beanstandet werden. Wirkt hingegen ein Befangener mit, ohne dass seine Mitwirkung für die Abstimmungsmehrheit entscheidend war, könnte der Beschluss der Bezirksvertretung trotz des Verfahrensfehlers wegen der Unbeachtlichkeitsregelung rechtmäßig sein.
Das Vorliegen einer Befangenheit ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Aspekte des Sachverhaltes gründlich zu prüfen.
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 6 GO NRW (Mitwirkungsverbot)
- § 31 GO NRW (Befangenheit)
- § 31 Abs. 4 S. 1 GO NRW (Anzeigepflicht)
- § 31 Abs. 6 GO NRW (Unbeachtlichkeitsregelung)
- § 43 Abs. 2 GO NRW (analoge Anwendung § 31 für Bezirksvertretungen)
- § 14 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal (Mitwirkungsverbote)
- §§ 12 – 15 Hauptsatzung der Stadt Wuppertal (Entscheidungsbefugnisse Bezirksvertretung)
Widerspruch und Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksvertretung
Rechtmäßigkeit von Abstimmungen
Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluss der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beschluss das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt.
Verletzt ein Beschluss der Bezirksvertretung das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Bezirksvertretung mitzuteilen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
- § 37 Abs. 6 S. 4 GO NRW (Beanstandung Beschluss Wohl der Stadt)
- § 54 Abs. 2 GO NRW (Beanstandung Beschluss geltendes Recht)