Auch für die sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schule, soweit die AO-SF nichts anderes bestimmt. (vgl. §21 Absatz 1 AO-SF).
Die Unterrichtsfächer und Stundentafeln richten sich für diese Schüler nach denen der Grund- bzw. Hauptschule.
Die Leistungsbewertung erfolgt aber auf Grundlage der im Förderplan festgelegten Lernziele (vgl §32 AO-SF).
Nach § 32 Absatz 2 kann die Schulkonferenz beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten in den Klassen 1 und 2 jeweils zum Ende des Schuljahres und ab Klasse 3 zum Schulhalbjahr und zum Endes des Schuljahres ein Zeugnis.
Für die Bemerkungen auf den Zeugnissen gelten die Anlagen 1 und 2 aus der Linkliste.
Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen können zwei verschiedene Schulabschlüsse erreichen. Den Abschluss des Bildungsgangs Lernen und ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss.