Adresse | Ottenbrucher Str. 49 |
Stadtbezirk | Elberfeld |
Denkmalnummer | 3124 |
Eintragungsdatum | 23.09.1993 |
Schutzumfang | gesamtes Gebäude einschließlich der hist |
Klassifizierung | Denkmal |
Beschreibung Das Objekt Ottenbrucher Straße 49 ist ein zur Straße hin zweigeschossiges Wohnhaus mit Attikageschoss und Satteldach. Aufgrund des steil abfallenden Geländes ist das Kellergeschoss an der Rückseite als volles Geschoss ausgebildet. Das Gebäude bildet die nördliche Hälfte des symmetrisch gestalteten Doppelhauses Ottenbrucher Straße 47 und 49, das in der Zeit zwischen 1888 und 1892 in massiver Bauweise errichtet wurde. Die mit roten Backsteinen und hellen Stuckverzierungen ausgeführte, vierachsige Fassade des Doppelhauses wird durch zwei breite, einachsige Seitenrisalite beherrscht. ... Ein über die gesamte Fassade durchlaufendes Gurtgesims oberhalb des Erdgeschosses bildet zusammen mit dem ebenfalls durchlaufenden Fensterbankgesims des Obergeschosses die horizontale Gliederung und somit die optische Verbindung beider Haushälften. Die mit flachen Segmentbögen versehenen Hauseingänge befinden sich in den mittleren Achsen auf Treppenpodesten, die niedriger angeordnet sind als das Erdgeschoss. Helle Schlusssteine schmücken die aus Backsteinen geformten Segmentbögen der Maueröffnungen. ... Das Objekt Ottenbrucher Straße 49 ist ein typisches Beispiel für die Architekturauffassung der Gründerzeit. Darüber hinaus bildet es einen unverzichtbaren Bestandteil eines erhaltenen, historischen Straßenzuges der Elberfelder Nordstadt. Das Gebäude ist Teil einer Straßenzeile, die aus mehreren, fast gleichzeitig entstandenen, zweigeschossigen Doppelhäusern besteht. Die Nordstadt ist als Ganzes ein wichtiges Zeugnis nicht nur für die Stadtgeschichte Elberfelds, sondern auch für die Entwicklung der Architektur, des Städtebaus und der Sozialgeschichte in den Industriestädten des neunzehnten Jahrhunderts. In der Nordstadt wird durch die Bandbreite der Bebauung, die vom Arbeiterwohnquartier bis zur großbürgerlichen Villa im Bereich der Briller Straße reicht, das starke soziale Gefälle dieser Zeit deutlich. Erhaltung und Nutzung liegen deshalb gemäß § 2 (1) DSchG aus städtebaulichen, wissenschaftlichen und stadthistorischen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Unterschutzstellung erstreckt sich auf das gesamte Gebäude einschließlich der historischen Einfriedung des Vorgartens. (vdP) |