Denkmalbereiche
Der Denkmalbereich
Neben dem Schutz als "Denkmal" bildet die Unterschutzstellung
von "Denkmalbereichen" durch eine gemeindliche Satzung eine zweite Variante zum
Schutz von baulichen und anderen Anlagen nach dem Denkmalschutzgesetz.
Denkmalbereiche
umfassen Mehrheiten von baulichen Anlagen, wobei nicht jedes dazugehörige Einzelobjekt
Denkmaleigenschaft aufweisen muss. Intention von Denkmalbereichsatzungen ist es,
historisch, städtebaulich oder sozialgeschichtlich aussagekräftigen Erscheinungsbildern
von Orten, Straßen, Plätzen oder Gebäudegruppen einen spezifischen Schutz zu gewähren.
Auch weiträumige Kulturlandschaften, Industriestandorte, handwerkliche Produktionsstätten,
Stadtteile, Stadtsilhouetten und -grundrisse können Denkmalbereiche sein.
Im Denkmalbereich
soll über den stets substanziellen Schutz von Einzeldenkmalen hinaus auch das optische
Erscheinungsbild und die Aufeinanderbezogenheit der baulichen Anlagen, des Straßenraumes
und der Frei- und Grünflächen oder auch Wasserläufe geschützt werden.
Es geht also
um den Schutz des Gesamteindruckes. Dabei gilt es, die besonders schützenswerten
Eigenarten des Bereiches als Leitfaden für die Erlaubnisfähigkeit baulicher und
sonstiger gestalterischer Maßnahmen deutlich hervorzuheben.
Wesentliche Folge der
Unterschutzstellung als "Denkmalbereich" ist die Erlaubnispflichtigkeit aller Maßnahmen,
die im Sinne des § 9 Denkmalschutzgesetz des Landes NRW zu einer Veränderung des
Erscheinungsbildes führen. Diese Regelung betrifft sowohl die rechtskräftig in die
Denkmalliste eingetragenen Einzeldenkmale, als auch die nicht ausdrücklich in der
Denkmalliste aufgeführten baulichen Anlagen, Straßenräume, Frei- Grün- und Wasserflächen
sowie Wasserläufe.
Aus dem besonderen Charakter von Denkmalbereichen ergeben sich
allerdings nicht allein Pflichten für den privaten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
zum Schutze des Erscheinungsbildes, sondern zugleich bindende Verpflichtungen der
Gemeinde, bei ihren Planungen und Maßnahmen auf diesen besonderen Charakter Rücksicht
zu nehmen.
Nach der am 6. Januar 2004 in Rechtskraft getretenen "Denkmalbereichsatzung
für das Zoo-Viertel in Wuppertal" sollen gemäß Ratsbeschluss v. 02.06.2004 weitere
Wuppertaler Denkmalbereiche mit folgender Priorität bearbeitet und ausgewiesen werden:
1. Denkmalbereich historischer Ortskern Beyenburg
2. Denkmalbereich Wuppertal-Cronenberg
3. Denkmalbereich Wuppertal-Briller Viertel